Wird eine Restschuldbefreiung grundsätzlich gewährt?

Im deutschen Insolvenzrecht ist es geregelt, dass bei einem Privatinsolvenzverfahren vor Gericht die Möglichkeit besteht, dass einem Schuldner die Restschulden erlassen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner bereits durch Zwangsvollstreckung und Pfändung sowie regelmäßiges Abbezahlen einen der Teil der Schulden getilgt hat, eine weitere finanzielle Belastung aber nicht tragbar oder möglich wäre. Diese Regelung gibt es erst seit einigen Jahren. Sie wurde eingeführt, da manche Schuldner sonst ein beinahe unzumutbares Leben führen würden und dadurch auch immer weniger Chance auf Schuldenausgleich bestünde. Beantragt werden kann die Restschuldbefreiung vonseiten des Schuldners, aber sie muss nicht zwingend gewährt werden.

Einer Restschuldbefreiung muss nur dann vom Gericht stattgegeben werden, wenn gewissen Bedingungen erfüllt sind. Zum einen bezieht sich das auf die Höhe der Restschulden und die allgemeine finanzielle und gewerbliche Lage des privaten Verschuldeten. Außerdem wird die Wohlverhaltensphase begutachtet. Diese beträgt generell sechs Jahre nach Einreichen des Privatinsolvenzverfahrens und während dieser Zeit hat der Schuldner sich vorbildlich zu verhalten. Er muss sich beispielsweise um Arbeit bemühen oder seine Tätigkeit weiterhin ausüben, eventuell erhaltenes Vermögen anteilig für die Schuldenabzahlung verwenden und darf pfändbare Bezüge nicht verheimlichen oder einbehalten. Wenn dem nicht nachgekommen wird, dann wird eine Restschuldbefreiung für gewöhnlich nicht gewährt. Auch, wenn eine Verurteilung des Schuldners wegen einer Insolvenz-Straftat vorliegt oder der Schuldner sich in irgendeiner Weise unkooperativ verhalten hat, wird eine Restschuldbefreiung nicht genehmigt. Als unkooperativ wird beispielsweise verstanden, wenn falsche Angaben zur finanziellen Situation gemacht oder neue Schulden angehäuft wurden. Hat der Schuldner eine Familie, wird der Restschuldbefreiung eher stattgegeben. Ebenso, wenn die Schuldlast so groß ist, dass eine Tilgung niemals möglich scheint.