Wege zum Erbschaftssteuersparen

Wege zum ErbschaftssteuersparenIn Deutschland unterliegen Erbschaften der Erbschaftssteuer, da sie juristisch als Erwerb angesehen werden. Diese Steuer wird nach dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz vom Empfänger erhoben. Der Steuersatz ist dabei abhängig von der Verwandtschaftsbeziehung der Erben zu dem Verstorbenen und der Höhe des Erbanteils. Je höher der Anteil und je weiter die verwandtschaftliche Entfernung ist, desto mehr Steuern müssen gezahlt werden. Eine Erbschaft ist jedoch nur dann steuerpflichtig, wenn sie die gesetzlichen Freibeträge überschreitet. Diese Freibeträge hängen ebenfalls von der verwandtschaftlichen Beziehung ab. Um bei der Erbschaftssteuer sparen oder sie verringern zu können, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten.

Sobald der Erbfall eingetreten ist, werden Steuern fällig, falls das Erbe größer als der Freibetrag ist. Die Einteilung in drei Gruppen hinsichtlich der Verwandtschaftsbeziehung beinhaltet neben den Freibeträgen auch unterschiedliche Steuersätze. Personen der ersten Gruppe, zu denen die engsten Familienangehörigen zählen, haben den höchsten Freibetrag und niedrigere Steuersätze, während Erben der dritten Gruppe neben dem niedrigsten Freibetrag auch die höchsten Steuersätze haben. Durch Adoptionen oder Hochzeiten kann der zukünftige Erbe in eine günstigere Steuerklasse kommen und somit an der Erbschaftssteuer gespart werden.

Schenkungen zu Lebzeiten sind eine andere Möglichkeit um bei der Erbschaftssteuer zu sparen. Hierbei ist aber zu beachten, dass es auch eine Steuer auf Schenkungen gibt, wie in dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz zu erkennen ist. Durch dieses soll vermieden werden, dass durch Schenkungen die Erbschaftssteuer umgangen wird. Die Bedingungen für die Schenkungssteuer sind dabei annähernd gleich, allerdings können die Freibeträge bei einer Schenkung alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden.

Zusätzlich gibt es auch noch Zuwendungen, die steuerfrei sind. Dazu gehören Gelegenheitsgeschenke zu Geburtstagen, Hochzeiten, an Feiertagen oder Familienfesten, sofern sie einen üblichen Wert nicht überschreiten. Weiterhin wird der Hausrat des Verstorbenen bis zu einem gewissen Betrag nicht steuerpflichtig. Hierzu zählen Kleidung und alle Gegenstände der Wohnungseinrichtung. Einen weiteren Freibetrag gibt es auf körperliche Wertgegenstände, z.B. Schmuck und einfache Sammlungen.