Einmalzahlung kassieren und das Nutzungsrecht aufgeben?

Einmalzahlung kassieren und das Nutzungsrecht aufgeben?Ein Nutzungsrecht räumt der Eigentümer oder auch der Urheber (Schöpfer) dem Nutzungsberechtigten per Vertrag ein. Zu unterscheiden ist zwischen den Regelungen im Urheberrecht und denen im Bereich des Nießbrauchs. Beim Urheberrecht überlässt der Schöpfer/Urheber dem Nutzungsberechtigungen die Verwendung der Erfindung bzw. Schöpfung (Musik, Bilder, Fotos oder sonstige Daten oder Erfindungen). Der Nutzungsberechtigte kann sodann kraft dieses Nutzungsrechts das Werk verwerten/nutzen. Dabei versteht das Gesetz unter Nutzungsarten alle klar abgrenzbaren, wirtschaftlich-technischen Nutzungsformen (Beispiel: ein zum Download zur Verfügung gestelltes Lied; § 31 Abs. 1 UrhG. Beim Nießbrauch handelt es sich um das Nutzungsrecht einer Sache (Beispiel: Schrebergarten, Grab). Stellt man sich also die Frage, ob man eine Einmalzahlung dem Fortbestand des Nutzungsrechts vorziehen soll, sind einige Punkte zu klären. Als Erstes stellt sich die Frage nach dem Grund. Welchen Grund hat der Eigentümer im Gegenzug einer Einmalzahlung den Vertrag zu kündigen? Die Frage stellt sich vor allem dann, wenn es sich um einen Streit über die Sache handelt, denn möglicherweise hat man im Falle einer Klage auf Schadensersatz mehr Erfolg und kann einen höheren Betrag erstreiten. In dem Falle sollte die Einmalzahlung nicht vorgezogen werden.

Unter Umständen jedoch kann eine Einmalzahlung durchaus Vorteile haben. Endet beispielsweise der Nutzungsvertrag sowieso in absehbarer Zeit und ist die Chance auf finanziellen Nutzen aus der Sache sehr gering und bedeutet einem die Nutzungsmöglichkeit weniger als der finanzielle Vorteil, den die Einmalzahlung bedeutet, sollte man sie selbstverständlich annehmen und das Nutzungsrecht aufgeben. Auch bei einer etwaigen bevorstehenden Pfändung wegen Schulden kann eine Einmalzahlung mehr Nutzen bringen als das bloße Nutzungsrecht. Beispiel hierfür ist ein Schrebergarten, auf dem Obstbäume stehen. Laut Nutzungsrecht hat man das Recht, die Früchte zu verkaufen. Allerdings steht zu befürchten, dass der Erlös der Früchte gepfändet werden wird. Da sollte man die Einmalzahlung annehmen, denn der Schrebergarten hat jeglichen Nutzen verloren.