Der Erbvertrag im Erbrecht

Der Erbvertrag im ErbrechtWenn es um das Thema Erbvertrag geht, dann sind viele Menschen erst einmal unsicher, was sie davon halten sollen. Ein Erbvertrag ist landläufig eher mit einem negativen Touch behaftet, sodass dieser eher ungerne besprochen wird. Dies ist der Fall,  kann es jedoch große Probleme geben, da ein fehlender Erbvertrag schon häufig für immense Streitigkeiten gesorgt hat. Im Erbrecht nimmt der Erbvertrag eine besondere Stellung ein. Es handelt sich im Grunde um eine Art Testament, das jedoch vom Vertragspartner bestätigt wird. Ganz konkret bedeutet dies, dass sich die beiden Vertragsparteien vor einem Notar zusammenfinden und dort einen Vertrag abschließen, der das Erbe regelt. Der Erbvertrag kann sowohl einseitig als auch zweiseitig geschlossen werden. Ein typisches Beispiel für einen einseitigen Erbvertrag ist die Regelung des Nachkommens für ein Unternehmen. Wer also zu Lebzeiten sicher gehen möchte, dass das geführte Unternehmen im eigenen Sinne fortgeführt wird, der tut gut daran, in einem Erbvertrag den Erben des Unternehmens zu bestimmen. Damit einher geht häufig auch ein besonderer Motivationsschub für den festgeschriebenen Erben, denn der Erbvertrag kann nur noch in gegenseitigem Einverständnis geändert werden. Der Pflichtteil bleibt vom Erbvertrag natürlich unberührt.

Der zweiseitige Erbvertrag im Erbrecht wird häufig auf Partnerschaften angewendet. Eheleute haben die Möglichkeit, das Berliner Testament zu nutzen. Dabei setzen sie sich gegenseitig als Erben des Vermögens ein. Auch für die Partner einer eingetragenen Partnerschaft ist diese Vorgehensweise üblich. Wer jedoch einen Partner hat, diese Partnerschaft aber nicht eingetragen hat, der hat immer noch die Möglichkeit, einen Ehevertrag abzuschließen. Damit wird ausgeschlossen, dass der Partner ohne Nachlass zurückbleibt. Diese Form des Ehevertrags wird meist zweiseitig abgeschlossen. Der eine Partner setzt den anderen Partner als Erben ein und umgekehrt. So kommt der zweiseitige Ehevertrag dem Berliner Testament recht nahe. Im Gegensatz zum Testament kann der Erbvertrag nicht so einfach geändert werden. Es bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien und dem neuerlichen Erscheinen vor dem Notar.