Erbschaftssteuer – die Steuersätze

Jeder Zufluss von Geld oder Werten erachtet der Staat als Erwerb; es wurden Werte erworben, die sich vermehrend auf das eigene Vermögen auswirken. Und jeder Erwerb ist in Deutschland steuerpflichtig. Deshalb fallen Erbschaften und auch Schenkungen unter die Steuerpflicht – die Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer (Näheres zur Erbschaftssteuer auf www.erbrecht-heute.de). Beide Steuern sind in ihren Regelungen relativ gleichgestellt, um zu verhindern, dass das gesamte Vermögen kurz vor dem Tod verschenkt wird, um die Erbschaftssteuer zu umgehen. Doch der Staat hat gewisse Freibeträge eingerichtet, in deren Höhe keine Steuer anfällt – zum Schutz der Erben vor übermäßig hohen Steuern und auch aus Achtung vor dem persönlichen Wert des Erbes.

Die Erbschaftssteuer unterliegt, ähnlich der Einkommenssteuer, der Progression (Steuersätze steigen in Stufen an). Ja nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Erbteils kommt ein unterschiedlicher Steuersatz zur Anwendung. Bei diesen Freibeträgen werden nahe Verwandte und Ehegatten besser gestellt als entfernte Verwandte. Dies hat den Vorteil, dass bei Nichtvorhandensein eines Testaments (gerade auch bei unnatürlich frühem Ableben) eine gerechte Verteilung im Sinne des Verstorbenen erfolgt, da der Staat dies vornehmen muss, falls kein Testament vorliegt. Es werden dabei alle Personen in insgesamt drei Steuerklassen eingeteilt (siehe auch § 15 ErbStG), die Steuerstufen befinden sich jeweils bei: 75.000,00 €, 300.000,00 €, 600.000,00 €, 6 Mio., 13 Mio. und bei 26 Mio. In der Steuerklasse I (Kinder, Ehegatten etc.) die Steuersätze gemäß den Freibetrags-Stufen zwischen 7 % und 30 % gestaffelt. In der Steuerklasse II (Geschwister, Schwiegereltern etc.) staffeln sich die Steuersätze von 15 % bis 43 %, die Steuerklasse III (Freunde und sonstige Personen) hat eine Steuersatz-Spannweite in Stufen von 30 % bis 50 %.

An den Grenzen von einer Stufe zur nächsten besteht ein Ungleichgewicht, welches dafür sorgt, dass teilweise extrem hohe Steuern anfallen im Vergleich zur Erbsumme. Um hier Abhilfe zu schaffen, hat der Staat den sogenannten Härteausgleich eingerichtet; mithilfe der Härteausgleichsformel werden so die Steuersprünge abgemildert.