Per Erbvertrag die Erbschaftssteuer umgehen?

Per Erbvertrag die Erbschaftssteuer umgehen?Normalerweise regelt die gesetzliche Erbfolge, wer das Erbe des Verstorbenen erhält. Dies kann umgangen werden, indem ein Erbvertrag oder ein Testament hinterlassen wird. Der Erbvertrag ist aber bindender als ein Testament. Das bedeutet nicht, dass der Gestorbene Schulden beim Erbe hat. Aber ein Testament kann leicht zurückgerufen oder verändert werden. Dies ist beim Erbvertrag nicht möglich. Zusätzlich wird der Erbvertrag sehr häufig mit einem Ehevertrag verbunden. Viele möchten den Erbvertrag nutzen, um die Erbschaftssteuer umgehen zu können. Dies ist allerdings nicht der Fall. Der Freibetrag, die Versteuerung und der Pflichtbetrag, den Kinder erben, kann auch trotz Erbvertrag nicht umgangen werden. Der Sinn und Zweck des Erbvertrages ist ein anderer. So bietet er zum Beispiel die Möglichkeit, das Erbe an eine Bedingung zu knüpfen.

Es gibt nur sehr wenige Möglichkeiten, die Erbschaftssteuer legal zu umgehen. Möglich ist es beispielsweise durch regelmäßige Schenkungen, die innerhalb des Freibetrags liegen. Der Erbvertrag ist dazu da, Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden, die eventuell wegen nicht ganz eindeutigen Aussagen oder anderen Problemen auftauchen können. Außerdem kann der Vererbende damit selbst bestimmen, wer wie viel von seinem Vermögen bekommt; gesetzliche Pflichtbeträge können nicht umgangen werden. Fällt man eine Entscheidung zugunsten eines Ehevertrages, muss ein Notar konsultiert werden. Nur in dessen Anwesenheit und bei vollständiger Geschäftsfähigkeit aller Beteiligten, insbesondere der Person, die vererben möchte, ist eine solche Vereinbarung möglich. Der Erbvertrag hat aber auch bestimmte Grenzen. So können dem Erben gegenüber Auflagen, Vermächtnisse und Erbeinsetzungen verfügt werden, mehr nicht. Zusätzlich dazu ist es möglich, dass der Erblasser eine oder mehrere letzte Verfügungen treffen kann, die auch in einem Testament möglich sind. Das wichtigste am Erbvertrag ist, dass alle Vertragspartner zustimmen. Dann können diese auch alle letztwilligen Verfügungen bestimmen. Dies kommt in der Regel aber nur zwischen Ehepartnern vor. Eine spätere, zum Erbvertrag widersprüchliche Verfügung des Erblassers ist nicht bindend. Der Erbvertrag entscheidet.