Nach § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB ist der Zinswucher eine strafrechtliche Angelegenheit. Doch manchmal können die Schuldner keinen anderen Ausweg aus einer Klemme finden als auf die erhöhte Zinsforderung einzugehen. Es ist eine Art Zinswucher gegeben, wenn die marktüblichen Zinsen um 100 % überschritten werden. Wird einem Kreditnehmer erst etwas später bewusst, dass der vereinbarte Zinssatz sich als Zinswucher herausstellt, so hat er das Recht, die bereits zu viel gezahlten Zinsen nach § 818 BGB Abs. 1 zurückzufordern. Dies wurde in einem ähnlichen Urteil des Bundesgerichtshofes bereits im Jahre 1986 bestätigt.
Doch gibt es auch bei den üblichen Kreditgebern eine besondere Art, den Zinssatz künstlich in die Höhe zu treiben. Eine sehr gern eingebaute Erhöhung der Zinsen, welche leider ganz legal ist, ist die Einbindung einer Restschuldversicherung. Der Darlehensnehmer hat aber hier leider keine andere Wahl, wenn er sonst auf andere Weise kein Darlehen bekommt. Auf diese Restschuldversicherung zahlt der Darlehensnehmer aber ebenfalls Zinsen, sodass sich der gesamte Zinssatz um einige Prozent erhöht. Allerdings ist dieses Geschäftsgebaren ganz legal und liegt noch im Rahmen der zulässigen Zinsen.
Aber manchmal hat ein Darlehensnehmer leider keine andere Wahl, sich an einen privaten Kreditgeber zu wenden, obwohl er genau weiß, dass er hier wesentlich mehr an Zinsen zahlt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Kreditnehmer eine sehr schlechte Auskunft bei der SCHUFA besitzt und keine Bank vor Ort ihm einen Kredit geben möchte. Eine negative Auskunft der SCHUFA kann sehr schnell geschehen, und diese wieder in eine zumindest neutrale Auskunft zu ändern, ist nicht nur schwer, sondern kostet auch eine Menge Kraft. Wenn dies allerdings nicht gelingt, bleibt ihm nur der Gang zu einem sogenannten Kredithai, um ein Darlehen zu bekommen.