Nicht nur die Anzahl der Arbeitsjahre, sondern auch die Zeiten der Kindererziehung nehmen auf die Berechnung der gesetzlichen Altersrente großen Einfluss. In der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt die Berücksichtigungszeit für Kinder 10 Jahre und beginnt mit dessen Geburt. Sie endet mit dem Tag, an dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat, bei mehreren Kindern endet sie mit dem Tag, an dem das jüngste Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat. Für Selbstständige wird die Berücksichtigungszeit für Kinder nur angerechnet, wenn sie in dieser Zeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.
Wichtig ist zu wissen, dass sich die Berücksichtigungszeit für die Kindererziehung nicht, wie andere für die Berechnung der Rente relevante Zeiten, direkt auf die Höhe der monatlichen Altersrente auswirkt. Dagegen haben sie eine rentenrechtliche Bedeutung. So erfüllen sie beispielsweise die Wartezeit von 35 Jahren bei Renten wie der Altersrente für langjährig Versicherte oder den erweiterten Versicherungsschutz bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Seit dem 1.1.1992 können Berücksichtigungszeiten für Kinder die Rente steigern, wenn neben der Kindererziehung einer berufliche Tätigkeit nachgegangen wurde, wenigstens 25 Jahre mit Zeiten, die für die Berechnung der Rente relevant sind, vorliegen oder zeitgleich mindestens zwei Kinder von weniger als 10 Jahren erzogen wurden.
Ein weiterer wichtiger Punkt für die Anrechnung der Berücksichtigungszeiten ist, dass die Erziehung des Kindes oder der Kinder von einem Elternteil erfolgt sowie die Erziehung im Inland stattfindet. Familien, die ihr Kind gemeinsam erziehen, können die Berücksichtigungszeit durch eine übereinstimmende Erklärung einem Elternteil zuordnen. Fehlt eine solche Erklärung, erhält automatisch die Mutter die Berücksichtigungszeit zugesprochen. Weitere Auskünfte erhält man bei der Deutschen Rentenversicherung.