Die Versuchung ist groß, Mieter, die vielleicht schon lange Jahre in der Mietwohnung wohnen zu kündigen und die Wohnung anschließend zu einem höheren Mietpreis neu zu vermieten. Doch der Gesetzgeber schützt den Mieter in solchen Fällen per Gesetzgebung. Möchte man also den Mieter trotzdem loswerden, sollte man einige Überlegungen anstellen.
Laut Gesetz ist es dem Vermieter nur aufgrund berechtigten Interesses erlaubt, das Mietverhältnis zu kündigen. „Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen“ (§ 573 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 BGB). Um dem Mieter trotzdem rechtswirksam kündigen zu können, bleibt lediglich die Möglichkeit, dass der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten schuldhaft und erheblich verletzt hat (Beispiel: versuchte Brandstiftung). Auch die Begründung, dass die Wohnung verkauft werden solle, schließt der Gesetzgeber als Kündigungsgrund ausdrücklich aus (§ 573 Abs. 2 Satz 3, zweiter Teil BGB). Bleibt also nur der Kündigungsgrund zwecks Anmeldung von Eigenbedarf. Dies greift jedoch wiederum nur, wenn der Vermieter glaubhaft darlegen kann, dass er die Wohnung entweder für sich oder einen nahen Verwandten nutzen möchte. Wenn er Eigenbedarf jedoch schon bei Vertragsschluss abzusehen war, kann sich der Vermieter nicht mehr auf ihn berufen. Ein Beispiel dafür lieferte das Amtsgericht Bremen mit einem aktuellen Urteil (AZ.: 4 C 513/07). Hierbei wurde dem Kläger (Mieter) recht gegeben, da der Eigenbedarf des Beklagten (Vermieters) wegen Krankheit vorhersehbar gewesen war.
Eine Kündigung zwecks Neuvermietung zu einem höheren Mietpreis ist also ausgeschlossen. Bei Zuwiderhandeln kann es zu hohen Schadensersatzforderungen kommen, wenn der Mieter sein Recht vor Gericht einklagt. Eine vorbeugende Maßnahme könnte die Aufnahme von entsprechenden Klauseln in den Mietvertrag sein (Vermietung auf Zeit, besondere Kündigungsregelungen).