Bei einer Schenkung handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das jedoch lediglich einer Willenserklärung – die des Schenkenden – bedarf. Handelt es sich um das Versprechen einer in der Zukunft liegenden Schenkung, so muss sie notariell beurkundet werden. Allerdings wird dieser Formmangel behoben, sobald die Schenkung überreicht worden ist. Eine nachträglich notarielle Beurkundung ist nicht mehr nötig. Es reicht also zur Wirksamkeit einer Schenkung aus, wenn sich beide Parteien darüber einig sind, dass die Schenkung unentgeltlich erfolgt.
Sobald größere Wertbeträge den Eigentümer wechseln, erhebt der Staat einen Anspruch auf Schenkungssteuer. Sinn dieser Regelung ist, dass Umgehen der Erbschaftssteuer verhindert wird. Vor dem Inkrafttreten der Schenkungssteuer war es nämlich möglich, das Erbe nach und nach oder gar auf einmal zu „verschenken“, und somit den Erben die Erbschaftssteuer zu ersparen. Die Höhe des Schenkungssteuersatzes richtet sich nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis des Beschenkten zum Schenkenden und reicht von 7 % bis hin zu 50 % des Schenkungsbetrages.
Glücklicherweise hat der Gesetzgeber jedoch Freibeträge eingeräumt. Dieser Freibetrag darf jedoch lediglich ein Mal in 10 Jahren in Anspruch genommen werden. Der Beschenkte darf also nur ein Mal in 10 Jahren die Summe des Freibetrages erhalten. Im Jahr 2011 gab es einige Neuerungen. So beträgt der Freibetrag in der Steuerklasse I bei Ehegatten 500.000,00 €, für Eltern und Kinder 400.000,00 €, für Enkel und Großeltern 200.000,00 €. In der Steuerklasse II (Geschwister, Neffen/Nichten, geschiedene Ehepartner, Partner aus aufgehobener Lebensgemeinschaft und Stief-/Schwiegereltern) liegt der Freibetrag bei 20.000,00 €. Die Steuerklasse III umfasst alle anderen Personen und auch hier liegt der Freibetrag bei 20.000,00 €.
Wer also zu Lebzeiten bereits weiß, wie er sein Erbe aufteilen möchte, ist gut beraten, rechtzeitig Schenkungen zu veranlassen. Gerade bei Immobilien kann sich dies durchaus bezahlt machen, da ohne Probleme den Schenkenden ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt werden kann.