Wann ist eine Schenkungsrückforderung möglich?

Wann ist eine Schenkungsrückforderung möglich?Laut Gesetz ist die Schenkung ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches zwar zwei Willenserklärungen bedarf, jedoch lediglich für den Schenkenden verpflichtend ist (§ 516 Abs. 1 BGB). Insofern kann eine Schenkung nicht einfach ohne Grund zurückgefordert werden. Ein Grund, der aus Scham jedoch sehr selten angeführt wird, ist Verarmung. Ganz besonders ist hier die Altersarmut zu nennen. Doch auch durch Krankheit oder Unfall kann eine Pflegebedürftigkeit entstehen. Wenn das eigene Einkommen zur Deckung der Pflegekosten nicht mehr reicht, kann ein zuvor gemachtes Geschenk zurückgefordert werden, sofern man außerstande gewesen ist, nach der Schenkung einen angemessenen Unterhalt zu bestreiten der ausreichen würde, um die Pflegekosten zu decken. Bevor also die Allgemeinheit durch die Sozialhilfe für die Pflegekosten bzw. für die Deckung des Bedarfs aufkommt, muss eine zuvor gemachte Schenkung zurückgefordert werden.

Ein weiterer Grund, eine gemachte Schenkung zurückzufordern, lautet auf ist grober Undank. Dieser Fall tritt ein, wenn der Beschenkte dem Schenker oder nahen Angehörigen dessen groben Undank erweist. Dies kann körperliche Misshandlung, Bedrohung des Lebens, schwere Beleidigung sein. Auch grundlose Strafanzeige und belastende Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrechts gehören dazu. Bei grobem Undank beträgt die Frist zur Rückforderung der Schenkung ein Jahr.

Seit dem 4. Februar 2010 wurde durch ein Urteil des BGH die Rechtsprechung in Bezug auf Rückforderung von Geschenken bei Scheidungen grundlegend geändert. Bis zu diesem Zeitpunkt war es ausgeschlossen, Geschenke, die von Schwiegereltern an Schwiegerkinder gemacht wurden, im Falle einer Scheidung zurückzufordern. In dem Verfahren ging es um die Schenkung eines Geldbetrages zum Kauf einer Eigentumswohnung von den Eltern der Frau an den zukünftigen Ehemann. Dieser kaufte die Wohnung als Alleineigentümer, weshalb die Schenkung zurückgefordert wurde. Das Gericht entschied, dass Schenkungen nur dann regelmäßig sind, wenn die Ehe zwischen Kind und Beschenktem fortbesteht und das Kind des Schenkers fortdauernd in den Genuss des Geschenks kommt.