Erbschaftssteuer auch auf Schenkungen?

Erbschaftssteuer auch auf Schenkungen?Einige Leute glauben, dass sie mit Schenkungen die Erbschaftssteuer umgehen können. So verschenken sie im Alter ihre Reichtümer an ihre Nachkommen und denken, dass diese dann das Erhaltene nicht versteuern müssen. Im Paragraf 1 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes kann nachgelesen werden, dass die Steuer bei einer Schenkung nicht umgangen werden kann. Die Bezeichnung des Gesetzes sagt, dass es zwei Namen für diese Art von Steuer gibt: Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer. Wenn jemand stirbt und seinen Nachkommen etwas hinterlässt, muss der Nachkomme die Erbschaftssteuer bezahlen. Wenn aber eine Schenkung noch zu Lebzeiten stattfindet, unterliegt diese der Schenkungssteuer.

Auch Zweckzuwendungen unterliegen der Schenkungssteuer. Das sind lt. § 8 ErbStG Zuwendungen, welche von noch Lebenden oder nach dem Tode einer Person getätigt werden, und die einem bestimmten Zweck zugeführt werden müssen. Dasselbe gilt für Vermögen von Stiftungen, falls diese im Interesse einer oder mehrerer Familien gegründet worden ist. Auch das Vermögen eines Vereins unterliegt aus demselben Grund der Schenkungssteuer. Es ist wichtig, zu wissen, dass in den Fällen der Vermögen eines Vereins oder einer Stiftung die Schenkungssteuer alle dreißig Jahre erhoben wird.

Die Berechnung der Steuer ist abhängig vom Wert der Schenkung oder des Erbes und von der Steuerklasse welcher der Erwerber angehört. Zur ersten Steuerklasse gehören enge Familienangehörige wie Ehegatten, Kinder, Enkel und bei Todesfall auch die Eltern und Großeltern des Verstorbenen. Zugehörige dieser Steuerklasse bezahlen eine Steuer von 7 bis 30 Prozent, je nach Höhe der Schenkung oder des Erbes. Zugehörige der Steuerklasse zwei (geschiedene Ehegatten, Geschwister, Eltern, Großeltern, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern) bezahlen einen Steuersatz von 15 bis 43 Prozent auf das Erbe. Die Steuerklasse drei besteht aus allen anderen Personen, welche nicht in einer familiären Beziehung zum Erblasser oder Schenker stehen, und bezahlen eine Steuer von 30 bis 50 Prozent. Je nach Grad der Verwandtschaft haben die Nachkommen und auch Personen der Steuerklasse III gewisse Freibeträge zur Verfügung.