Das deutsche Erbrecht von A – Z

Das Erbrecht findet sich im Fünften Buch des BGB. Es erklärt in fünf Abschnitten wichtige Aspekte, unter anderem Erbfolge, Testament, Erbvertrag, Erbeinsetzungen und Pflichtteil. Auch das Informationsportal www.erbrecht-heute.de gibt hierzu in der Tat von A – Z umfassende und für Laien verständliche Auskünfte.Der Erblasser ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wem er das Erbe hinterlassen möchte. Das kann er mit Hilfe eines Testamentes tun. Falls kein solches vorliegt, wird das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Kinder und Ehegatten erben zuerst, und wenn keine solchen vorhanden sind, dehnt sich die Erbfolge aus auf Eltern, Großeltern und deren Nachkommen.

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz ist ein separates Gesetz welches die Berechnung dieser Steuern definiert. Ein Testament kann nur vom Erblasser persönlich errichtet werden und ist nicht veränderbar. Die gesetzlichen Erbteile stehen jedem nahen Verwandten zu, auch wenn dieser nicht im Testament erwähnt wird. Falls die Kinder des Erblassers schon gestorben sind, treten die Enkel an deren Stelle. Eine Person kann ab ihrem 16. Lebensjahr ein Testament errichten und braucht dazu keine Einwilligung der Eltern, obwohl noch sie noch minderjährig ist. Jede Person, die ein Testament errichtet, hat im Besitz ihrer vollen geistigen Kräfte zu sein, sonst ist es ungültig. Das Testament kann eigenhändig oder durch einen Notar geschrieben werden. Die Vorgaben zur eigenhändigen Testamentserrichtung finden sich im Paragraf 2247 des BGB.

Falls ein Abkömmling nicht im Testament als Erbe bedacht wurde, steht im die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Dasselbe gilt für die Ehegatten und Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil kann einem Abkömmling nur unter bestimmten Bedingungen entzogen werden. Wenn er zum Beispiel das Leben des Erblassers, dessen Ehegatten oder einer dessen Abkömmlinge gefährdet kann dies geschehen, ebenso wenn er wegen einer kriminellen Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde. Auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt wegen einer schwerwiegenden vorsätzlichen Tat kann einen Pflichtteilsentzug nach sich ziehen. Dasselbe gilt, wenn er sich eines schweren Verbrechens gegenüber dem Erblasser, dessen Ehegatten oder Nachkommen schuldig gemacht hat. Falls der Abkömmling einen verschwenderischen Lebensstil pflegt, kann der Erbteil beschränkt werden. Der Erblasser kann zum Beispiel einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der das Erbe verwaltet, bis die Kinder dieses Abkömmlings das Erbe übernehmen können.