Testament vs. Erbrecht

Testament vs. ErbrechtDamit nach dem Ableben das Vermögen so verteilt wird, wie es der Erblasser wünscht, wird in den meisten Fällen ein Testament gemacht. Entgegen dem gesetzlichen Erbrecht kann der Erblasser in seinem Letzten Willen sein Vermögen so ordnen, wie er es sich wünscht. Die gesetzlichen Regelungen des BGB dürfen dabei nicht außer Acht gelassen werden. So ist das Testament den rechtlichen Regelungen in Bezug auf Inhalt, Errichtung, Widerruf, Anfechtung und Auslegungen den gesetzlichen Bestimmungen, die im BGB verankert sind, unterworfen.

Der Erblasser kann testamentarisch Verfügungen treffen, wie z. B. die Erbeinsetzung, die Enterbung oder die Aussetzung eines Vermächtnisses aber auch Auflagen für die Erben machen. Auch Anweisungen über die Teilung des Vermögens sowie die Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker. Im Testament kann auch die Entziehung des Pflichtteils bzw. dessen Einschränkung verfügt werden. Wird das Erbe bzw. ein Teil davon für minderjährige Kinder bestimmt, so kann der Erblasser auch einen Vormund gem. § 1776 BGB benennen, der sich auch um die Vermögenswerte der Erbschaft kümmert.

Die gesetzliche Erbschaftsregelung gem. BGB tritt immer dann in Kraft, wenn weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorliegen. Die gesetzliche Regelung bestimmt als Erben in erster Linie die Ehepartner und die Kinder des Erblassers. Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924–1928 BGB geregelt. Bei der Aufteilung des Erbes wird entsprechend des Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser und nach der paragrafenmäßigen Einordnung entsprechend vorgegangen.

Der Ehepartner ist lt. Gesetz mit dem Erblasser nicht verwandt und ist dementsprechend auch nicht in den o. g. Paragrafen erwähnt. Für den Ehegatten gibt es gem. § 1931-1932 BGB besondere Vorschriften. Erbberechtigt sind die Ehegatten, die eine bestehende Ehe mit dem Erblasser haben und nicht durch einen Scheidungsantrag bzw. der vollzogenen Scheidung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vor der Auflösung der Ehe standen.

Für die gesetzliche Erbschaftsregelung haben die besonderen Wünsche des Erblassers keine Relevanz. Für eine genaue Regelung des Vermögens nach dem Ableben ist ein Testament sinnvoller. Bei der Verfassung des Testamentes sollte die gesetzliche Regelung in Bezug auf den Pflichtteil gem. § 2303 BGB beachtet werden.