Steuern sparen durch eine Schenkung

Steuern sparen durch eine SchenkungMit Schenken und Vererben von Vermögen sind immer auch Steuern verbunden. Steuerlich besteht ein enger Zusammenhang zwischen Schenkungen und Erbschaften; beides wird im Erbschaftssteuergesetz bzw. Schenkungssteuergesetz geregelt. Damit Steuern gespart werden können, kann man einen Teil seines Vermögens bereits vor dem Ableben verschenken. Das sollte jedoch rechtzeitig geschehen, denn erst nach 10 Jahren wird eine Schenkung rechtswirksam. Muss der Geber vor Ablauf dieser Frist staatliche Hilfen in Anspruch nehmen, so kann die Schenkung durch den Staat rückgängig gemacht werden. Zu beachten ist bei einer Schenkung, dass erst nach der 10-Jahresfrist die Rechtswirksamkeit erfolgt, d. h. auch der Schenker kann die Schenkung nicht mehr zurücknehmen, was während der Frist möglich ist.

Die Höchstbeträge, die steuerfrei sind, betragen bei einer Schenkung für Ehepartner 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro und 200.000 Euro für Enkel. Andere Verwandte und auch Nichtverwandte haben einen Freibetrag von bis zu 30.000 Euro. Ist die Frist von 10 Jahren abgelaufen, kann eine neue Schenkung nach den steuerfreien Höchstbeträgen erfolgen. Werden die Freibeträge überschritten, werden die Beträge, die über der Freigrenze liegen, versteuert und zwar mit der Erbschaftssteuer. Der Steuersatz orientiert liegt dabei zwischen 7 % und 50 %, je nach Höhe des Betrages.

Bei wertvollen Immobilien sollte die Schenkung anteilig erfolgen und zwar solange, bis die Immobilie zum Besitz des Beschenkten gehört. Dabei ist zu beachten, dass bei Schenkungen, ob anteilig oder ganz, immer der Verkehrswert der Richtwert für den Schenkungsbetrag ist. Wird eine vom Schenker bewohnte Immobilie verschenkt, sollte man die Schenkung im Grundbuch eintragen lassen und dabei nicht vergessen, das lebenslange Wohnrecht und/oder Nießbrauchrecht in die Eintragung aufzunehmen. Das Wohnrecht garantiert, dass der Schenker lebenslang in der Wohnung bzw. dem Haus wohnen kann, während das Nießbrauchrecht hier noch weiterführend die Rechte am Eigentum des Schenkers bis zu dessen Tod gewährleistet.