Schulden: Berechnung der Pfändungsfreigrenze

Schulden: Berechnung der Pfändungsfreigrenze Immer mehr Menschen haben Schulden und geraten in die Schuldenfalle. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Privatinsolvenz eingeführt. Zudem gibt es Grenzen bei der Pfändung, damit den verschuldeten Leuten noch genug zum Lebensunterhalt bleibt.

Die grundlegende Voraussetzung, damit das Konto überhaupt gepfändet werden kann, besteht darin, dass ein rechtskräftiges Urteil oder ein Vollstreckungstitel vorliegen müssen. Im Vorfeld wurde durch den Gläubiger ein Antrag auf Kontopfändung erfolgreich durchgesetzt. Zudem muss der Gläubiger auch Kontoinhaber sein, sonst ist ein solcher Beschluss nicht durchsetzbar. Zudem muss der Bank auch vom Gerichtsvollzieher der Beschluss vorgelegt werden.

Ständig veränderte Pfändungsfreigrenzen im Überblick

Die Pfändungsfreigrenzen werden vom Gesetzgeber immer wieder angepasst, damit bei laufenden Inflationssätzen der Grundsicherungsbetrag zum Leben erhalten bleibt. Deshalb wurde im Jahr 2011 eine Anpassung vorgenommen. Im Pfändungsrechner findet man immer die aktuellen Daten und kann deshalb den genauen Betrag errechnen.

Bis zum Mitte 2011 konnte man von einem Freibetrag bei der Pfändung mit nur einem einzigen Schuldner, der keine Unterhaltszahlungen zu leisten hat von 989,99 € ausgehen. Seit dem 01.07.2011 wurde dieser um 40,00 €, bis zum Betrag von 1029,99 € angehoben. Die laufende Erhöhung zum 1. Juli 2013 ergab nun einen Pfändungs-Freibetrag von 1049,99 € den der Gläubiger nicht anrühren darf. Aus diesem Beispiel ist zu sehen, dass sich der Pfändungsfreibetrag ständig bewegt. Zudem wird dieser höher angesetzt wenn Unterhaltsverpflichtungen vom Schuldner zu leisten sind.

Was passiert nach Rechtskraft einer Pfändung?

Zunächst einmal wird dem Kontoinhaber, der zugleich auch Schuldner des Pfändungstitels ist, die EC Karte weggenommen. Das zieht nach sich, dass man keine Barabhebungen mehr tätigen kann. Die laufenden Aufträge, die bisher eingezogen werden konnten, werden zurückgegeben. Der Gläubiger hat das Recht bis zu einem gewissen Betrag, welcher das Lebensminimum abdeckt alles einzuziehen.

Schutz vor der Kontopfändung

Wer bereits eine eidesstattliche Versicherung abgeben musste, kann damit rechnen, dass es zu weiteren gerichtlichen Schritten kommt. Leistet man kleine Zahlungen oder einigt man sich mit dem Gläubiger, kann man die Kontopfändung vielleicht noch abwenden. Eine weitere Möglichkeit ist das Pfändungsschutzkonto, denn dann ist die Zahlungsfähigkeit in einem kleinen Rahmen auch weiterhin gewährleistet.

Tipp: Richten Sie ein Pfändungsschutzkonto ein und das rechtzeitig! Der richtige Zeitpunkt ist im Prinzip schon dann wenn man die letzten Mahnbescheide erhält und weiß dass der Gerichtsvollzieher den nächsten Schritt tun muss.

Grundsätzlich ist es immer wichtig, es gar nicht so weit kommen zu lassen. Jeder Schuldner ist gut beraten rechtzeitig mit dem Gläubiger Verhandlungen aufzunehmen, zumeist lässt sich eine gütliche Einigung finden.