Freibeträge auf die Erbschaftssteuer

Freibeträge auf die ErbschaftssteuerUm eine möglichst gerechte Verteilung zu gewährleisten – vor allem im Falle eines Todes ohne Testament – gibt es insgesamt drei Steuerklassen. Die Zuteilung in die einzelnen Klassen erfolgt je nach Grad der Verwandtschaft zum Erblasser. Der Steuerklasse I gehören die nächsten Verwandten des Erblassers: Ehepartner, Kinder und Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern. Steuerklasse II umfasst Eltern und Großeltern (nur bei Schenkungen), Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -Eltern sowie geschiedene Ehepartner. In der Steuerklasse III finden sich alle übrigen Personen wie Lebensgefährten und Freunde. Im Gesetz findet man die Einteilung der Steuerklassen in Paragraf 15 ErbStG. Ehepartner (Steuerklasse I) haben einen Freibetrag von 500.000,00 €; Kinder/Stiefkinder und Enkelkinder (falls Kind gestorben ist): 400.000,00 €; Enkelkinder, Stiefenkel und Urenkel: 200.000,00 €; bei allen Personen aus Steuerklasse II und III beträgt der Steuerfreibetrag 20.000,00 €.

Das deutsche Recht sieht vor, dass bei Erbfällen auch immer der Staat einen Anteil erhält – die Erbschaftssteuer. Um jedoch den Erben vor einer unangemessen hohen Steuer zu schützen und auch um den persönlichen Wert des Erbes zu achten und zu erhalten, wurden gewisse Freibeträge gesetzlich verankert, innerhalb derer Vermögen vererbt und verschenkt werden kann, ohne dass hierfür irgendwelche Steuern zu zahlen sind. Für Interessierte gibt es eingehendere fachliche Informationen online: Erbschaftssteuer Freibeträge auf Erbrecht heute.

Wer intelligent vererben möchte und sein Vermögen sowie seine Erben vor hohen Steuern schützen, sollte frühzeitig darüber nachdenken, wie er sein Erbe bei bestmöglicher Ausnutzung der Freibeträge verteilen möchte. Dabei sind auch die jeweiligen Steuersätze von großem Belang, denn sie entscheiden, wie viel letztendlich von dem Erbe übrig bleibt. Gerade bei einem etwas größeren Vermögen lohnt es sich deshalb, einen Steuerberater, Notar oder Rechtsanwalt aufzusuchen, um das Vermögen möglichst geschickt zu verteilen und eventuell durch vorzeitige Schenkungen vor hohen Steuern zu schützen. Denn auch für Schenkungen gelten die oben genannten Freibeträge, allerdings können sie mehrmals – nämlich alle 10 Jahre – ausgereizt werden.